Was ist Schwerbehinderung?

Menschen haben eine Behinderung, wenn sie für längere Zeit körperliche, seelische, geistige Beeinträchtigungen oder Sinnesbehinderungen haben und durch Wechselwirkungen mit ungünstigen personen- sowie umweltbezogenen Faktoren die Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sein kann.

Die Schwere einer Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100  ausgedrückt. Eine Schwerbehinderung liegt bei einem GdB von 50 oder höher vor.

Feststellungsverfahren

Menschen mit einer Schwerbehinderung können einen Schwerbehindertenausweis beantragen, der sie zur Inanspruchnahme von besonderen Rechten und Nachteilsausgleichen berechtigt.

Personen, bei denen ein GdB von 30 oder 40 festgestellt wurde, können unter bestimmten Voraussetzungen Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt werden (SGB IX § 2). Auch für gleichgestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten besondere rechtliche Bestimmungen wie etwa der besondere Kündigungsschutz.

Rechte und Pflichten

Schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz.

  • Sie haben Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung, zum Beispiel die Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit unter besonderer Berücksichtigung der Behinderung.
  • Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von einer Arbeitswoche. Die tatsächliche Höhe des Zusatzurlaubs ist dabei abhängig von der regelmäßigen Arbeitszeit pro Woche. Gleichgestellte Menschen haben diesen Anspruch NICHT.
  • Treten im Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis von schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Schwierigkeiten auf, die den Arbeitsplatz gefährden, sind Betriebe dazu verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen.
  • Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen müssen vor Ausspruch der Kündigung bei dem zuständigen Integrations-/Inklusionsamt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stellen. Die ohne Zustimmung des Integrations-/Inklusionsamtes erklärte Kündigung ist unwirksam. Sie kann auch nicht im Nachhinein eingeholt werden.
  • Unter  bestimmten Voraussetzungen müssen Betriebe Interessenvertretungen einrichten, die sich um alle Fragen rund um das Thema Behinderung und Arbeitsplatz kümmern.

Behinderungen und Arbeitsgestaltung

REHADAT veröffentlicht regelmäßig Ausgaben der Reihe REHADAT-Wissen zu bestimmten Behinderungen. Themen sind beispielsweise Long COVID, Chronische Darmerkrankung, Rheuma, Hörbehinderung, Sehbehinderung, Mukoviszidose, Depressionen, Diabetes, Rollstuhlnutzende, Inkontinenz, Multiple Sklerose oder Epilepsie.

Sie vermitteln Basiswissen zur Erkrankung oder Behinderung sowie Lösungen für individuelle Arbeitsgestaltungen – zum Beispiel mit Hilfsmitteln, technischen Arbeitshilfen, Baumaßnahmen, organisatorischen Maßnahmen oder personeller Unterstützung.

Zielgruppe sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, betroffene Beschäftigte sowie alle Fachleute, die an der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Erkrankung oder Behinderung beteiligt sind.

Auf der Seite REHADAT-Talentplus finden Sie grundsätzliche Informationen über Behinderungsarten und ihre Auswirkungen im Arbeitsleben.