Was ist die Ausgleichsabgabe?

In Deutschland sind private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder anderen anrechnungsfähigen Menschen zu besetzen. Erfüllen sie diese Quote nicht, zahlen sie eine sogenannte Ausgleichsabgabe, die je nach Erfüllungsquote gestaffelt ist.

Unternehmen müssen die Informationen, die zur Überprüfung der Erfüllung ihrer Beschäftigungspflicht notwendig sind, jährlich in einem sogenannten Anzeigeverfahren an ihre Agentur für Arbeit übermitteln. Die Frist muss bis zum 31. März des Folgejahres eingehalten werden. Die Ausgleichsabgabe ist parallel dazu direkt an das zuständige Integrations-/Inklusionsamt zu überweisen.

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Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz zahlen Unternehmen monatlich eine Ausgleichsabgabe von 140 bis 720 EUR. Die Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird.

Pflichtarbeitsplätze = Anteil Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber nach der Beschäftigungspflicht mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen besetzen muss.
Beispiel: hat der Arbeitgeber 100 Arbeitsplätze, muss er auf fünf Pflichtarbeitsplätzen schwerbehinderte oder andere anrechnungsfähige Menschen beschäftigten.

Anzahl Pflichtarbeitsplätze schematisch dargestellt.

Pro unbesetztem Pflichtarbeitplatz muss der Arbeitgeber pro Monat einen bestimmten Staffelbetrag bezahlen. Die Höhe des Betrags ist abängig von der Anzahl der Arbeitplätze und der Erfüllungsquote. Neu ab dem Anzeigejahr 2024 ist ein erhöhter Staffelbetrag für Arbeitgeber, die keine anrechenbaren Personen beschäftigen.

Übersicht der Staffelbeträge:

Unternehmensgröße Anzahl
Pflichtarbeitsplätze
Anzahl besetzter
Pflichtarbeitsplätze
Kosten pro unbesetztem
Pflichtarbeitsplatz
Kosten pro unbesetztem
Pflichtarbeitsplatz ab 2024*
60 und mehr Arbeitsplätze 5 % 0 % 360,- € 720,- €
5 % > 0 % bis < 2 % 360,- € 360,- €
5 % 2 % bis < 3 % 245,- € 245,- €
5 % 3 % bis < 5 % 140,- € 140,- €
40 bis weniger als 60 Arbeitsplätze 2 0 245,- € 410,- €
2 > 0 bis < 1 245,- € 245,- €
2 1 bis < 2 140,- € 140,- €
20 bis weniger als 40 Arbeitsplätze 1 0 140,- € 210,- €
1 > 0 bis < 1 140,- € 140,- €
weniger als 20 Arbeitsplätze keine Pflichtarbeitsplätze = keine Ausgleichsabgabe

* Die neuen Staffelbeträge für das Anzeigeverfahren 2024 sind erstmalig fällig zum 31.03.2025.

Betriebe, die weniger als 20 Arbeitsplätze haben, müssen keine Anzeige abgeben.

Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeber mit

  • 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen,
  • 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Für Kleinbetriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 

  • 140 Euro, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
  • 210 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird (ab dem Anzeigejahr 2024).

Für Kleinbetriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 

  • 140 Euro, wenn 1 bis weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
  • 245 Euro, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
  • 410 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird (ab dem Anzeigejahr 2024).

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen die Daten, die zur Überprüfung der Erfüllung ihrer Beschäftigungspflicht nötig sind, jährlich bis zum 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Dabei wird die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze sowie die Zahl der anrechenbaren Beschäftigten im sogenannten Anzeigeverfahren übermittelt.

Die Anzeige kann mit der kostenlosen Software „IW-Elan“ erstellt und an die zuständige Agentur für Arbeit übermittelt werden. Die Software steht kostenlos im Internet zur Verfügung – 2023 erstmalig als sogenannten Browserversion, die nicht installiert werden muss. Alternativ können bei der Agentur für Arbeit Papierformulare bestellt werden.

Die Ausgleichsabgabe ist an das Integrations- oder Inklusionsamt zu überweisen, in dessen Zuständigkeit sich der Hauptsitz des Arbeitgebers befindet. Eine Übersicht mit den Anschriften und Bankverbindungen der Integrations- und Inklusionsämter können Sie bei IW-Elan aufrufen.

Auf der Seite Beispielrechnung finden Sie die genaue Berechnung eines konkreten Falls.
Auf der Seite des Online-Ersparnisrechners können Sie Ihre eigene Ausgleichsabgabe annähernd berechnen.