Was ist die Ausgleichsabgabe?
In Deutschland sind private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder anderen anrechnungsfähigen Menschen zu besetzen. Erfüllen sie diese Quote nicht, zahlen sie eine sogenannte Ausgleichsabgabe, die je nach Erfüllungsquote gestaffelt ist.
Unternehmen müssen die Informationen, die zur Überprüfung der Erfüllung ihrer Beschäftigungspflicht notwendig sind, jährlich in einem sogenannten Anzeigeverfahren an ihre Agentur für Arbeit übermitteln. Die Frist muss bis zum 31. März des Folgejahres eingehalten werden. Die Ausgleichsabgabe ist parallel dazu direkt an das zuständige Integrations-/Inklusionsamt zu überweisen.
Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz zahlen Unternehmen monatlich eine Ausgleichsabgabe von 140 bis 360 EUR (gültig ab dem Anzeigejahr 2021). Die Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird.
Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden fällig
- 140 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent,
- 245 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
- 360 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent.
(Pflichtarbeitsplätze = Anteil Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber nach der Beschäftigungspflicht mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen besetzen muss.
Beispiel: hat der Arbeitgeber 100 Arbeitsplätze, muss er auf fünf Pflichtarbeitsplätzen schwerbehinderte oder andere anrechnungsfähige Menschen beschäftigten)
Alle Angaben beziehen sich auf durchschnittliche Monatswerte. Die genauen Vorschriften finden Sie hier.
Betriebe, die weniger als 20 Arbeitsplätze haben, müssen keine Anzeige abgeben.
Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeber mit
- 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen,
- 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Für Kleinbetriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
- 140 EUR, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
Für Kleinbetriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
- 140 EUR, wenn 1 bis weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
- 245 EUR, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen die Daten, die zur Überprüfung der Erfüllung ihrer Beschäftigungspflicht nötig sind, jährlich bis zum 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Dabei wird die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze sowie die Zahl der anrechenbaren Beschäftigten im sogenannten Anzeigeverfahren übermittelt.
Die Anzeige kann mit der kostenlosen Software „IW-Elan“ erstellt und an die zuständige Agentur für Arbeit übermittelt werden. Die Software steht kostenlos zum Download zur Verfügung, kann aber auch bei der Agentur für Arbeit auf CD-ROM bestellt werden. Dort gibt es alternativ auch Papierformulare.
Die Ausgleichsabgabe ist an das Integrations- oder Inklusionsamt zu überweisen, in dessen Zuständigkeit sich der Hauptsitz des Arbeitgebers befindet. Eine Übersicht mit den Anschriften und Bankverbindungen der Integrations- und Inklusionsämter können Sie bei IW-Elan aufrufen.
Auf der Seite Beispielrechnung finden Sie die genaue Berechnung eines konkreten Falls.
Auf der Seite des Online-Ersparnisrechners können Sie Ihre eigene Ausgleichsabgabe annähernd berechnen.