05.02.2024 | Keine Einladungspflicht bei schwerbehinderten Bewerbern
Ein evangelischer Kirchenkreis ist kein öffentlicher Arbeitgeber
Kirchliche Arbeitgeber müssen Menschen mit Behinderungen nicht zum Bewerbungsgespräch einladen. Die grundsätzliche gesetzliche Einladungspflicht nach SGB IX § 165 Satz 3 besteht nur für öffentliche Arbeitgeber. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (AZ: 8 AZR 318/22) nun entschieden. Hintergrund des Rechtsstreits war die Stellenausschreibung eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche.
Der Kirchenkreis hatte für sein Verwaltungsamt eine Vollzeitstelle in der Finanzbuchhaltung zu besetzen. Der schwerbehinderte Kläger hatte sich um jene Stelle beworben. Trotz Offenlegung seiner Schwerbehinderung wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Seine Bewerbung blieb erfolglos. Nach Ansicht des Klägers wurde er im Auswahlverfahren wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Dies indiziere die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Hierzu sei der Kirchenkreis nach § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet gewesen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts gelte er gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX als öffentlicher Arbeitgeber. Mit seiner Klage hat der Kläger deshalb die Zahlung einer Entschädigung verlangt.
Der beklagte Kirchenkreis hat dies abgelehnt. Er sei kein öffentlicher Arbeitgeber. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision hatte nun vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX besteht zwar gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX ua. für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies betrifft aber nach dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriffsverständnis nur Körperschaften, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts dienen demgegenüber primär der Erfüllung kirchlicher Aufgaben.
(Tr)