Vorschriften

Alle Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze* verfügen, sind beschäftigungspflichtig und müssen jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres eine Anzeige über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht bei der Agentur für Arbeit abgeben.
(*mit 18 Wochenstunden und mehr, s. §§ 156 ff SGB IX)

Tipp:

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Berechnungen

Eine korrekte Berechnung der Ausgleichsabgabe geschieht auf der Grundlage folgender Werte:

  • monatliche Anzahl der Arbeitsplätze ohne die Arbeitsplätze der Auszubildenden und die Arbeitsplätze nach § 156 Abs. 2 u. 3 SGB IX
  • monatliche Anzahl der mit schwerbehinderten, gleichgestellten oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen besetzten Pflichtarbeitsplätze, einschließlich der Mehrfachanrechnungen.

Ist die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, wird die Jahressumme der unbesetzten Pflichtplätze mit dem Ihrer Beschäftigungsquote entsprechenden Staffelbetrag multipliziert. Als Ergebnis erhalten Sie die Jahressumme der Ausgleichsabgabe.

Die Jahressumme der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze wird gebildet und durch die Anzahl der Monate geteilt, in denen der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin mindestens an einem Tag im Monat betriebstätig gewesen ist.

Die weiteren Schritte hängen vom Ergebnis ab:

Ist das Ergebnis weniger als 20 Arbeitsplätze, besteht keine Beschäftigungspflicht. Statt der Anzeige wird nur die so genannte "Erklärung A" abgegeben.

Ist das Ergebnis weniger als 60 Arbeitsplätze, wird die Sonderregelung für Kleinbetriebe berücksichtigt.

Betriebe, die nach Abzug der in § 156 Abs. 2 und 3 SGB IX genannten Stellen (das sind beispielsweise Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden) im Jahresdurchschnitt bei weniger als 20 Arbeitsplätzen liegen, sind nicht beschäftigungspflichtig und müssen keine Anzeige abgeben. Sie müssen jedoch mit der Erklärung A ihre Agentur für Arbeit darüber informieren, falls sie zur Abgabe einer Anzeige aufgefordert wurden.

Erklärung A

Mit der Erklärung A informieren Unternehmen ihre Agentur für Arbeit darüber, dass sie im Anzeigejahr jahresdurchschnittlich weniger als 20 Arbeitsplätze im Sinne des § 156 SGB IX hatten und deshalb nicht der Beschäftigungspflicht unterliegen. Auf der Rückseite des Anschreibens, mit dem die Agentur für Arbeit zur Abgabe der Anzeige auffordert, gibt es eine vorformulierte Erklärung, die unterschrieben zurückgesendet werden kann.

Tipp:

Unternehmen, die im Grenzbereich liegen, sollten jährlich prüfen, ob sie die Schwelle zur Beschäftigungspflicht erreicht haben und gegebenenfalls auch ohne ausdrückliche Aufforderung durch die Arbeitsagentur eine Anzeige abgeben. Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht abgibt, riskiert ein Bußgeld und muss ggf. Säumniszuschläge zahlen (§ 238 SGB IX).

Bei Betrieben mit jahresdurchschnittlich 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen wird die Anzahl der Monate der Betriebstätigkeit mit 2 multipliziert.

Unbesetzte Pflichtarbeitsplätze

Die Jahressumme der besetzten Pflichtarbeitsplätze wird gebildet und vom berechneten Pflichtarbeitsplatz-Soll abgezogen.

Jahresdurchschnittliche Beschäftigung

Die Jahressumme der besetzten Pflichtarbeitsplätze wird durch die Anzahl der Monate, in denen das Unternehmen an mindestens einem Tag betriebstätig gewesen ist, dividiert. Das Ergebnis ist die jahresdurchschnittliche Beschäftigung.

Beträgt der Wert

  • bei Betrieben mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen: 1 und mehr
  • bei Betrieben mit jahresdurchschnittlich 40 und bis weniger als 60 Arbeitsplätzen: 2 und mehr,
    ist die Beschäftigungspflicht erfüllt, und es braucht keine Ausgleichsabgabe bezahlt zu werden.

Ist die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, beträgt die pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz zu zahlende Ausgleichsabgabe:

  • bei Betrieben mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen und einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von unter 1: 140,- EUR
    (ab dem Anzeigejahr 2024: bei einer Beschäftigtenzahl von 0 sind 210 Euro zu zahlen)
  • bei Betrieben mit jahresdurchschnittlich 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen und einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von unter 1: 245,- EUR, 1 bis unter 2: 140,- EUR
    (ab dem Anzeigejahr 2024: bei einer Beschäftigtenzahl von 0 sind 410 Euro zu zahlen)

Berechnung der Ausgleichsabgabe

Die Jahressumme der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze wird mit dem Staffelbetrag (der entsprechenden jahresdurchschnittlichen Beschäftigung) multipliziert.
Das Ergebnis ist die Jahressumme der Ausgleichsabgabe.

Falls Sie Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen vergeben haben, kann die Hälfte der anrechenbaren Rechnungsbeträge (nur der Arbeitsleistung) abgezogen werden.

Liegen die jahresdurchschnittlich zu berücksichtigenden Arbeitsplätze bei 60 und mehr, wird folgendermaßen weitergerechnet:

Zu besetzende Pflichtarbeitsplätze (Soll)

Die zu besetzenden Pflichtarbeitsplätze werden aus der Jahressumme der Arbeitsplätze berechnet:

5 % der Jahressumme von Spalte 4 (Jahressumme der Arbeitsplätze) ergibt das Jahres-Soll der zu besetzenden Pflichtarbeitsplätze.

(Ausnahme: öffentliche Arbeitgeber des Bundes, die am 31.10.1999 mehr als 6 % schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten, hier beträgt die Pflichtquote weiterhin 6 %).

Bei der Berechnung entstehende Bruchteile von 0,50 und mehr werden aufgerundet.

Unbesetzte Pflichtarbeitsplätze

Die unbesetzten Pflichtarbeitsplätze werden ebenfalls auf das gesamte Jahr bezogen berechnet:

Die Jahressumme der besetzten Pflichtarbeitsplätze (Spalte 5) wird gebildet und vom Jahres-Soll der Pflichtarbeitsplätze abgezogen.

Jahresdurchschnittliche Beschäftigung
Die Jahressumme der besetzten Pflichtarbeitsplätze wird durch die Jahressumme der Arbeitsplätze (Spalte 4) dividiert und das Ergebnis mit 100 multipliziert.

Liegt Ihre Beschäftigungsquote bei 5% (bzw. 6 %) oder darüber, haben Sie die Beschäftigungspflicht erfüllt und brauchen keine Ausgleichsabgabe zu bezahlen.

Ist die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, beträgt die pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz zu zahlende Ausgleichsabgabe:

  • 140,- EUR bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 % (6 %)
  • 245,- EUR bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %
  • 360,- EUR bei einer Beschäftigungsquote von 0 % bis weniger als 2 %

(Ab dem Anzeigejahr 2024: bei einer Beschäftigungsquote von 0 % sind 720 Euro zu zahlen.)

Berechnung der Ausgleichsabgabe

Die Jahressumme der unbesetzten Pflichtplätze wird mit dem Ihrer Beschäftigungsquote entsprechenden Staffelbetrag multipliziert. Als Ergebnis erhalten Sie die Jahressumme der Ausgleichsabgabe.

Falls Sie Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen vergeben haben, kann nun die Hälfte der anrechenbaren Rechnungsbeträge (der Arbeitsleistung) abgezogen werden.

Staffelbeträge pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz in der Übersicht

Unternehmensgröße Anzahl Pflichtarbeitsplätze Anzahl besetzter Pflichtarbeitsplätze Kosten pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz Kosten pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz ab 2024*
60 und mehr Arbeitsplätze 5 % 0 % 360,- € 720,- €
5 % > 0 % bis < 2 % 360,- € 360,- €
5 % 2 % bis < 3 % 245,- € 245,- €
5 % 3 % bis < 5 % 140,- € 140,- €
40 bis weniger als 60 Arbeitsplätze 2 0 245,- € 410,- €
2 > 0 bis < 1 245,- € 245,- €
2 1 bis < 2 140,- € 140,- €
20 bis weniger als 40 Arbeitsplätze 1 0 140,- € 210,- €
1 > 0 bis < 1 140,- € 140,- €
weniger als 20 Arbeitsplätze keine Pflichtarbeitsplätze = keine Ausgleichsabgabe

* Die neuen Staffelbeträge gelten ab dem Anzeigejahr 2024 und sind erstmalig fällig zum 31.03.2025.

Beispiel und Online-Ersparnisrechner

Auf der Seite Beispielrechnung finden Sie die genaue Berechnung eines konkreten Falls.
Auf der Seite des Online-Ersparnisrechners könne Sie Ihre eigene Ausgleichsabgabe annähernd berechnen.