Häufig gestellte Fragen
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Falls Sie Fragen haben, die hier nicht beantwortet werden, können Sie gerne unser Kontakt-Formular nutzen.
Sie können die Software nicht runterladen, suchen nach Formularen oder Vordrucken oder haben Fragen, wie die Software ausgefüllt werden muss? Bei Fragen zur Abgabe der Ausgleichsabgabe mit der Software IW-Elan, wenden Sie sich bitte direkt an IW-Elan.
Die Anzeige ist jährlich bis zum 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden. Wird die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Zugleich mit Erstattung der Anzeige, aber spätestens bis zum 31. März, ist die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrationsamt zu überweisen.
Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge.
Alle schwerbehinderten Menschen — aber auch gleichgestellte und andere anrechenbare Personen — die mehr als 18 Wochenstunden arbeiten, zählen im Anzeigeverfahren bei der Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze. Lesen Sie auf der Seite "Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anrechnen", wer genau dazu zählt.
Unternehmen müssen die Zahl der Nebenbetriebe in ihrer Anzeige angeben. Für jeden Betrieb hat er ein gesondertes Verzeichnis in der Software, um alle schwerbehinderten Menschen und sonstige anrechnungsfähige Personen anzugeben und der Anzeige beizufügen.
Für die Beschäftigungspflicht kommt es allein auf die Summe der Arbeitsplätze eines Unternehmens in Deutschland an. Unerheblich ist, ob diese Arbeitsplätze auf einen oder mehrere Betriebe verteilt sind oder in einem oder mehreren Agenturbezirken liegen. Es kommt auch nicht auf den Grad der Verselbstständigung der einzelnen Betriebsteile an.
Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständig für die Durchführung des Anzeigeverfahrens und überwacht die Erfüllung der Beschäftigungspflicht.
Die Integrations-/Inklusionsämter sind für die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe zuständig.
Auf der Seite "Wer hilft weiter" finden Sie Kontaktinformationen beider Behörden.
In Deutschland sind private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (*mit 18 Wochenstunden und mehr, s. §§ 156 ff SGB IX) gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder anderen anrechnungsfähigen Menschen zu besetzen. Erfüllen sie diese Quote nicht, zahlen sie eine sogenannte Ausgleichsabgabe, die je nach Erfüllungsquote gestaffelt ist.
Auf der Seite "Was ist die Ausgleichsabgabe?" finden Sie die grundsätzliche Informationen.
Je nach Größe des Unternehmens und nach Beschäftigungsquote wird die Ausgleichsabgabe unterschiedlich berechnet. Grundsätzlich zahlen Unternehmen, die ihre Beschäftigungspflicht nicht erfüllen pro Monat, pro unbesetzen Pflichtarbeitsplatz einen definierten Betrag.
Auf der Seite "Vorschriften" finden Sie die genauen Grundlagen der Berechnung.
Auf der Seite "Beispielrechnung" wird die Ausgleichsabage in einem konkreten Fall durchgerechnet.
Auf der Seite "Ersparnisrechner" finden Sie Informationen, wie Sie ihre Ausgleichsabgabe selbst überschlagen können ohne die Software IW-Elan zu nutzen.
Unternehmen können ihre Ausgleichsabgabe sehr schnell verringern, wenn sie mehr Pflichtarbeitsplätze besetzen. Und zwar nicht nur mit schwerbehinderten Menschen — auch gleichgestellte und andere anrechenbare Personen zählen im Anzeigeverfahren!
Lesen Sie auf der Seite "Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anrechnen", wer genau dazu zählt.
Im "Normalfall" wird ein schwerbehinderter Mensch auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet. Es gibt aber Personengruppen, die mehr als einfach zählen: Auszubildende oder Menschen mit einer sogenannten Mehrfachanrechnung. Auf der Seite "Ausbildung und Mehrfachanrechnung" finden Sie mehr zu diesem Thema.
Unternehmen, die Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder Blindenwerkstätten vergeben, können 50 Prozent der Arbeitsleistung von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe abziehen. Einkaufen können Firmen nicht nur Produkte, sondern auch Dienstleistungen, die von einer WfbM ausgeführt werden. Sie finden mehr zu diesem Thema auf der Seite "Werkstatt beauftragen".