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Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anrechnen

Unternehmen können ihre Ausgleichsabgabe sehr schnell verringern, wenn sie mehr Pflichtarbeitsplätze besetzen. Und zwar nicht nur mit schwerbehinderten Menschen — auch gleichgestellte und andere anrechenbare Personen zählen im Anzeigeverfahren!

Nicht nur schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50 können auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden, sondern auch behinderte Beschäftigte mit einem GdB von 30 oder 40 und einer anerkannten Gleichstellung.

Video: Wie wird die Ausgleichsabgabe berechnet?

Bevor Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 angerechnet werden können, müssen sie bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung (mit einem schwerbehinderten Menschen) stellen. Dem Antrag wird stattgegeben (und gilt ab Antragseingang), wenn sie aufgrund der Behinderung ihren Arbeitsplatz nicht behalten oder keinen Arbeitsplatz finden können.

Übrigens:

Gleichgestellten Beschäftigten steht im Gegensatz zu den schwerbehinderten kein Zusatzurlaub zu!

Unternehmen können bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag stellen, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin auf zwei oder sogar auf drei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden kann.

Dies ist möglich, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben bei schwerbehinderten (oder gleichgestellten) Menschen auf besondere Schwierigkeiten stößt. Die Agentur für Arbeit trifft dabei immer eine Einzelfallentscheidung.

Bei Auszubildenden ist die Anrechnung von einer Person auf zwei Pflichtarbeitsplätze sogar automatisch gegeben.

Menschen in bergmännischen Berufen stehen unter besonderem Schutz, wenn sie nach längerer Tätigkeit ihre Untertagearbeit nicht mehr ausüben können. Sie bekommen dann den sogenannten Bergmannsversorgungsschein. Der Schutz besteht in Nordrhein-Westfalen und dem Saarland und ist dem Schwerbehindertenrecht nachempfunden — zum Beispiel beim Kündigungsschutz. Bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe können Inhaber eines solchen Scheins auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden, selbst wenn sie nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sind.

Schwerbehinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten und als Maßnahme zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Unternehmen beschäftigt werden, können für diese Zeit auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden. Der Nachweis darüber wird durch die Vereinbarung zwischen der WfbM und dem Unternehmen erbracht.

Achtung:

Schwerbehinderte und gleichgestellte behin­derte Werkstattbeschäftigte, die dauerhaft auf ausgelagerten Arbeitsplätzen in Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes beschäftigt wer­den, können nicht auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden.

Die Arbeitsleistung dieser Beschäftigten wird für die Werkstatt erbracht. Das Unternehmen, das den ausgelagerten Arbeitsplatz unterhält, kann aber die dafür von der WfbM ausgestellte Rechnung auf die Ausgleichsabgabe anrechnen (§ 223 SGB IX).

Schwerbehinderte Menschen, die 18 und mehr Wochenstunden arbeiten, können auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden.

Wenn ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch weniger als 18 Wochenstunden wegen Art oder Schwere seiner Behinderung arbeitet, kann er einen Antrag zur Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz bei der Bundesagentur für Arbeit stellen.

Bei Altersteilzeit von weniger als 18 Wochenarbeitsstunden ist ebenfalls eine Anrechnung möglich.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die eine natürliche Person sind, können ihre Schwerbehinderung auf Pflichtarbeitsplätze anrechnen lassen. Dies gilt zum Beispiel für eingetragene Kaufmänner oder eingetragene Kauffrauen (e. K.), die als Einzelunternehmer und Einzelunternehmerinnen im Handelsregister eingetragen sind.

Falls es sich beim Arbeitgeber allerdings um eine juristische Person oder Personengesellschaft handelt, können die Gesellschafter und Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans nicht angerechnet werden. Bei Fremdgeschäftsführern kann im Einzelfall geprüft werden, ob eine Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz erfolgen kann.

Sie finden auf der Internetseite der Software IW-Elan Erklärungen, ob und wie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angerechnet werden können, die nicht in die oben beschriebenen Kategorien passen.