Förderung der Beschäftigung

Die Beschäftigung von Menschen mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung kann finanziell gefördert werden, zum Beispiel in Form von Zuschüssen zur Arbeitsplatzgestaltung, Qualifizierung, Assistenz oder Lohnkostenzuschüssen.

Menschen mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung sowie deren Betriebe können in vielen Fällen Förderleistungen in Anspruch nehmen. Die Bewilligung finanzieller Leistungen richtet sich allerdings nach den Umständen des Einzelfalles. Die Voraussetzungen für die Förderung werden durch die Rehabilitationsträger oder die Integrations-/Inklusionsämter geprüft.

Der Gesetzgeber unterscheidet bei Förderungen u. a. zwischen den "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" und der "begleitenden Hilfe im Arbeitsleben". Die Fördermaßnahmen zielen darauf ab, neue Arbeitsplätze zu schaffen und bestehende Arbeitsverhältnisse zu sichern:

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) werden erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Dies ist in § 49 SGB IX geregelt. Sie können an die Beschäftigten und auch an das Unternehmen erbracht werden (§ 50 SGB IX). Träger der LTA sind z. B. die Bundesagentur für Arbeit, die Renten- und die Unfallversicherung.
  • Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben gehört zu den Aufgaben des Integrations-/Inklusionsamtes und richtet sich an Menschen mit einer Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Menschen (§ 185 SGB IX). Die begleitende Hilfe wird in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den anderen Rehabilitationsträgern durchgeführt.
    Die Maßnahmen haben das Ziel, dass schwerbehinderte Menschen sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen behaupten können. Sie sollen dabei unterstützt werden, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll zu verwerten und weiterzuentwickeln. Die begleitende Hilfe kann auch als Geldleistung an den schwerbehinderten Menschen und an sein Unternehmen gehen (§ 185 Absatz 3 SGB IX).
    Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) regelt detailliert die Verwendung der Ausgleichsabgabe durch die Integrations- und Inklusionsämter. Da die Abgabe ausschließlich von Unternehmen erbracht wird, die der Beschäftigungspflicht nicht ausreichend nachkommen, soll die Ausgleichsabgabe vorrangig dort unterstützen, wo Unternehmen und Betriebe schwerbehinderte Menschen ausbilden und beschäftigen wollen.

Neben dieser sogenannten Regelförderung werden von Bund und Ländern auch Sonderförderprogramme durchgeführt.