Beispielrechnung
Ein Unternehmen mit 120 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen muss sechs Pflichtarbeitsplätze mit schwerbehinderten oder anrechenbaren Menschen besetzen, um die Beschäftigungspflicht von fünf Prozent zu erfüllen.
In dieser Beispielrechnung beschäftigt das Unternehmen zwei schwerbehinderte Menschen in Vollzeit. Vier Pflichtarbeitsplätze bleiben unbesetzt. Damit hat es eine jährliche Beschäftigungsquote von 1,66 %. Da die Beschäftigungsquote zwischen 0 % und 2 % liegt , muss die Firma pro Monat 360,- EUR pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz zahlen.
Die Ausgleichsabgabe wird so berechnet:
360,- EUR x 12 Monate x 4 unbesetzte Pflichtarbeitsplätze
= 17.280,- EUR Ausgleichsabgabe im Jahr
Nach der Neuanstellung eines weiteren schwerbehinderten Mitarbeiters oder einer schwerbehinderten Mitarbeiterin hat das Unternehmen 121 Arbeitsplätze und eine Beschäftigungsquote von 2,47 %. Bei einer Beschäftigungsquote zwischen 2 % und 3 % muss die Firma pro Monat 245,- EUR pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz zahlen. Die Berechnung der unbesetzten Pflichtarbeitsplatzzahl ist dabei etwas komplizierter, da 3,05 Pflichtarbeitsplätze zu besetzen wären. Diese werden mit 12 Monaten multipliziert und dann gerundet: 3,05 Pflichtarbeitsplätze x 12 Monate = 36,6 Pflichtarbeitsplätze im Jahr. Diese werden auf 37 Pflichtarbeitsplätze aufgerundet.
Die Ausgleichsabgabe wird also so berechnet:
245,- EUR x 37 unbesetzte Pflichtarbeitsplätze pro Jahr
= 9.065,- EUR Ausgleichsabgabe im Jahr
Es werden 8.215,- EUR Ausgleichsabgabe gespart.
Schwerbehinderte Auszubildende unterliegen einer Sonderregelung. Sie zählen bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe nicht als zusätzliche Arbeitsplätze und werden gleichzeitig doppelt angerechnet!
Nach der Neuanstellung einer/eines weiteren schwerbehinderten oder anrechenbaren Auszubildenden werden zur Berechnung der Ausgleichsabgabe weiterhin 120 Arbeitsplätze zugrunde gelegt. Aufgrund der besonderen Anrechenbarkeit von Auszubildenden werden nun 4 Pflichtarbeitsplätze besetzt (2 bisher + (1 Auszubildender x doppelte Anrechnung)). Die Beschäftigungsquote liegt dadurch bei 3,33 %. Bei einer Beschäftigungsquote zwischen 3 % und 5 % muss die Firma pro Monat 140,- EUR pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz zahlen.
Die Ausgleichsabgabe wird also so berechnet:
140,- EUR x 12 Monate x 2 unbesetzte Pflichtarbeitsplätze
= 3.360,- EUR Ausgleichsabgabe im Jahr
Es werden 13.920,- EUR Ausgleichsabgabe gespart.
Wenn das Unternehmen fünf weitere schwerbehinderte oder andere anrechenbare Menschen einstellt, hat das Unternehmen insgesamt 125 Arbeitsplätze mit sieben schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Damit steigt die Beschäftigungsquote auf 5,6 %, und es ist keine Ausgleichsabgabe mehr zu zahlen.
Wenn die Firma nur zwei weitere schwerbehinderte oder gleichgestellte Auszubildende anstellt, werden der Berechnung weiterhin nur 120 Arbeitsplätze zugrunde gelegt mit sechs anrechenbaren schwerbehinderten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern. Die Auszubildenden werden nicht zur Arbeitsplatzanzahl addiert, können dafür aber doppelt angerechnet werden. Zwei Auszubildende zählen also für die Ausgleichsabgabe genauso viel wie vier schwerbehinderte Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen. Die Beschäftigungsquote liegt in diesem Fall bei exakt 5 %, und es ist keine Ausgleichsabgabe zu zahlen.
Eigene Berechnungen
Diese Rechnung dient nur als Beispiel.
Mit dem REHADAT-Ersparnisrechner können Sie annähernd berechnen, wie hoch Ihre Ausgleichsabgabe ist und wie Sie die Abgabe reduzieren können. Dazu geben Sie die monatliche Mitarbeiterzahl und die Zahl der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten ein.