Ausbildung und Mehrfachanrechnung
Die Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher zahlt sich für die Ausgleichsabgabe mehrfach aus: Jeder Auszubildende kann auf mindestens zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden. Und grundsätzlich zählen im Anzeigeverfahren Ausbildungsplätze nicht als Arbeitsplätze bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe mit.
Im "Normalfall" wird ein schwerbehinderter Mensch auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet. Es gibt aber Personengruppen, die mehr als einfach zählen: Auszubildende oder Menschen mit einer sogenannten Mehrfachanrechnung.
Während der Berufsausbildung erlaubt der Gesetzgeber nach § 159 SGB IX dem ausbildenden Betrieb, schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen auf zwei Pflichtplätze anzurechnen. Dadurch soll für die Unternehmen ein weiterer Anreiz zur Ausbildung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellten Menschen geschaffen werden.
Gleichzeitig zählen Ausbildungsplätze nicht als Arbeitsplätze bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe mit. Das bedeutet, dass die Auszubildenden Pflichtarbeitsplätze besetzen, ohne die Gesamtzahl der Arbeitsplätze zu erhöhen, was eine günstigere Beschäftigungsquote ergibt.
Sobald die Ausbildung abgeschlossen ist, gibt es einen weiteren Anreiz: Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Auszubildende, die direkt nach der Ausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden, zählen auch im ersten Jahr der Beschäftigung weiterhin auf zwei Pflichtarbeitsplätzen (§ 159 Abs. 2 SGB IX). Dies gilt nicht nur für den ausbildenden Betrieb, sondern auch für andere Unternehmen, die schwerbehinderte Auszubildende direkt nach der Ausbildung beschäftigen.
Neu:
Ab dem Anzeigejahr 2024 kann ein schwerbehinderter Mensch, der unmittelbar vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt war oder ein Budget für Arbeit erhält, in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden.
Wenn schwerbehinderte oder gleichgestellte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf besondere Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis treffen, die die Erlangung oder den Erhalt des Arbeitsplatzes gefährden, können sie nach Überprüfung durch die zuständige Agentur für Arbeit eine Bescheinigung zur Mehrfachanrechnung für das Anzeigeverfahren erhalten (§ 159 SGB IX). Diese Mehrfachanrechnung kann für zwei oder drei Pflichtarbeitsplätze gelten. Durch diese Mehrfachanrechnung soll der Arbeitgeber zur (Weiter-)Beschäftigung motiviert werden, da er weniger Ausgleichsabgabe zahlen muss.